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Aktuelle Meldungen zur Corona-Krise aus der Liebenau Teilhabe und Familie

Die Geschäftsführung der Liebenau Teilhabe übernimmt in den Krisenzeiten des Corona-Virus besondere Verantwortung. Wir verfolgen und berücksichtigen die aktuell erlassenen Gesetze, Regelungen und Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt erst nach sorgfältiger Abwägung zwischen der Notwendigkeit des Infektionsschutzes und den Freiheitsrechten der Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der verhängten Maßnahmen. Die Gesundheit der von uns begleiteten Menschen sowie der Mitarbeitenden hat höchste Priorität. Wir reagieren flexibel, umsichtig und besonnen auf die neuen Entwicklungen und informieren über diese fortlaufend. 

28. September 2022

Neue Regeln ab 1. Oktober

Das Infektionsschutzgesetz wurde erneut angepasst. Ab 1. Oktober 2022 gelten folgende neue Regeln in allen Einrichtungen der Liebenau Teilhabe mit Ausnahme des SBBZ Don-Bosco-Schule:

 

Es besteht eine Testpflicht für alle Besuchende unserer Einrichtungen. Der Test darf maximal 24 Stunden alt sein und muss entweder bei einer zugelassenen Teststelle oder direkt vor Ort unter Aufsicht gemacht werden. Wir bitten die Besucher nach Möglichkeit die Bestätigung eines negativen Testergebnisses durch eine Teststelle oder andernfalls selbst ein Testkit mitzubringen.

 

Zudem besteht ab 1. Oktober eine generelle FFP2-Maskenpflicht für Besuchende und Mitarbeitende.

25. März 2022

Aktualisierte Besuchsregeln

Ab sofort gibt es keine Besuchsbeschränkungen mehr für Besuche in Bewohnerzimmer und in den Gemeinschaftsbereichen. Alle weiteren Regelungen bleiben bestehen.

3. März 2022

Neue Besuchsregelungen ab 28. Februar 2022

Für geimpfte oder genesene Besuchende gibt es keine Besuchsbeschränkung mehr in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Für nicht Geimpfte oder nicht Genesene gilt in der Warnstufe, dass maximal 10 nicht immunisierte Personen gleichzeitig Besuche bei Bewohnenden möglich ist. In der Alarmstufe dürfen nur noch fünf nicht immunisierte Personen gleichzeitig zu Besuch kommen.

 

Der Zutritt zur Einrichtung ist nur mit vorherigem negativen Antigentest oder PCR-Test gestattet. Ein Antigen-Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein; ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zugangskontrolle im Vergleich zum Abnahmezeitpunkt. Für Einrichtungen der Pflege (St. Johanna in Rosenharz und St. Pirmin in Liebenau) müssen nicht-immunisierte Besucher einen maximal 6 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen 24 Stunden alten negativen PCR-Test nachweisen. Dies gilt auch für nichtimmunisierte Kinder ab 1 Jahr. Ausnahmen z. B. für Sterbebegleitung oder Seelsorge sind möglich.

 

In Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2 Maskenpflicht während des gesamten Aufenthalts, auch im Bewohnerzimmer; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske ausreichend. In den besonderen Wohnformen gilt die FFP2 Maskenpflicht, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner von einer erhöhten Vulnerabilität ausgegangen werden muss, ansonsten reicht eine MNS Maske. In den Werkstätten und Förderbereichen besteht eine FFP2 Pflicht, Externe müssen einen Mindestabstand von 1,5 m zu Anderen einhalten.

Aktuelle Meldungen zum Umgang mit dem Coronavirus in der Stiftung Liebenau finden Sie hier: