Satzung der Stiftung Liebenau
Präambel
Die Stiftung Liebenau wurde 1873 von Kaplan Adolf Aich und Tettnanger Bürgern gegründet. Sie erbringt caritative Dienste im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen. Nach dem Willen ihrer Gründer sollte sie "eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, (...) und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen."
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch-kirchlicher Grundlage. Sie ist juristische Person aufgrund königlicher Entschließung vom 10. 9. 1873. Sie führt den Namen "Stiftung Liebenau".
(2) Der Sitz der Stiftung ist Liebenau, Gemeinde Meckenbeuren, im Bodenseekreis.
§ 2 Christliche Orientierung
Die Stiftung orientiert sich am christlichen Verständnis des Menschseins. Diese Orientierung bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung und ist zu wahren.
§ 3 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die
a) Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Heilbehandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, insbesondere von behinderten, alten und kranken Menschen sowie von Menschen, die auf andere Art benachteiligt oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
b) Gewährung von Hilfen für Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen,
c) Prävention von Problemlagen für Menschen, gesellschaftliche Integration für den oben genannten Personenkreis sowie Förderung und Unterstützung der zwischenmenschlichen Beziehungen, im Sinne der Solidarität und Subsidiarität,
d) Erkennung neuer Problemfelder, Entwicklung neuer und Weiterentwicklung vorhandener Hilfen sowie ihre Erprobung und Umsetzung für den genannten Personenkreis,
e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Menschen, die sich um den genannten Personenkreis bemühen und Förderung ehrenamtlichen Engagements.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Stiftung
a) Einrichtungen auch in der Form eigener juristischer Personen unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Sie kann eigene oder andere Rechtsträger mit ähnlichem Zweck durch Darlehen, Geld- und Sachzuwendungen oder in anderer Form unterstützen und hierzu Mittel beschaffen,
b) Dienste und Leistungen erbringen, entgeltlich und unentgeltlich, die die Ziele dieser Satzung umsetzen,
c) den oben genannten Personenkreis fördern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Hilfen gewähren.
(3) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich einsetzen oder Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen lassen.
(4) Der Stiftungszweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen, liquidem Vermögen, immateriellen und sonstigen Vermögensgegenständen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten.
(3) Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren natürlichen Personen. Ein Mitglied soll Priester der Diözese Rottenburg-Stuttgart sein. Der Vorstand leitet die Stiftung. Er hat ihr Wohl und ihre Belange in jeder Hinsicht wahrzunehmen und zu fördern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich für die Stiftung tätig. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl gewählt. Die Bestellung zum Vorstand erfolgt durch Anstellungsvertrag, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnet wird.
(3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufsichtsrat kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Aufsichtsrat aus dem Kreis der leitenden Mitarbeiter Personen zur Vertretung des Verhinderten.
(5) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder Dritten Vollmachten erteilen. Die Grundsätze für die Erteilung beschließt der Aufsichtsrat.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 9 bis 15 natürlichen Personen. Drei Mitglieder sollen Priester der Diözese Rottenburg-Stuttgart sein.
(2) Der Aufsichtsrat wählt seine Mitglieder selbst. Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres oder durch Rücktritt, Abwahl nach Absatz 3, oder Tod.
(3) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abwählen. Der Betroffene hat Anspruch auf Gehör.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden. Die Zuständigkeit und Kompetenz der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat geregelt. Die Aufgabe der Ausschüsse ist es, den Aufsichtsrat insbesondere bei der Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse zu unterstützen und deren Ausführung zu überwachen. Die Befugnisse und Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates gemäß § 11 können nicht an Ausschüsse delegiert werden. Die Ausschüsse berichten in regelmäßigen Abständen dem Aufsichtsrat über ihre Tätigkeit.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine angemessene Aufwandsentschädigung und/oder eine angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten. Über die Höhe beschließt der Aufsichtsrat.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften, soweit dies rechtlich zulässig ist nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Stiftung zusammen. Sie erörtern gemeinsam die Grundsätze und Aufgabenschwerpunkte der Stiftungstätigkeit.
(2) Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle
(3) Der Aufsichtsrat erhält vom Vorstand jährlich
a) den Wirtschaftsplan
b) den Jahresabschluss
c) den Tätigkeitsbericht
der Stiftung und der Unternehmen, an denen die Stiftung mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
(4) Der Vorstand ist zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen und hat das Recht der Teilnahme ohne Stimmrecht. Ausgenommen ist die Teilnahme des Vorstandes bei Tagesordnungspunkten, die ein Mitglied des Vorstandes betreffen.
(5) Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
(6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates im Allgemeinen
(1) Der Aufsichtsrat fördert die Stiftung und hat dabei insbesondere ihre langfristigen Belange und ihren dauerhaften Bestand im Auge.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die stiftungsinterne Aufsicht über die Leitung der Stiftung. Er hat dabei die Funktion eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne der Stiftungsgesetze wahrzunehmen. Er überwacht die Einhaltung der für die Stiftung geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetze sowie der Satzung, insbesondere
a) die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben
b) die Einhaltung des gemeinnützigen und mildtätigen Charakters der Tätigkeiten
c) den Erhalt der christlichen Einstellung und Ausrichtung der Stiftung
d) die Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung
e) den Erhalt des Stiftungsvermögens
f) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung.
Zu seiner Überwachungsaufgabe zählt auch das satzungskonforme Handeln der Stiftung über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen.
(3) Der Aufsichtsrat hat das Recht, sich über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Verwendung des Stiftungsvermögens zu informieren. Er kann die Bücher und Schriften der Stiftung sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat muss Maßnahmen oder Unterlassungen des Vorstandes, die den Gesetzen oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden.
(5) Der Aufsichtsrat kann verlangen, dass den Gesetzen oder der Satzung widersprechende beabsichtigte Maßnahmen unterbleiben, getroffene derartige Maßnahmen innerhalb einer Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Weiter kann er verlangen, dass unterlassene jedoch von den Gesetzen oder der Satzung gebotene Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates im Einzelnen
(1) Der Aufsichtsrat beschließt in folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Bestellung, Abwahl sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
c) Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
d) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstandes
f) vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Vorstandsmitglieder mit der Stiftung und deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit es sich nicht um alltägliche Geschäfte handelt.
(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die vorherige Zustimmung zu folgenden Maßnahmen der Stiftung oder ihrer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlichen Beteiligungsunternehmen:
a) Übernahme, Übergabe oder Schließung von sozialen Einrichtungen von Bedeutung
b) Aufnahme von Darlehen
c) Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann
d) Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, auch soweit diese unentgeltlich erfolgen
e) Belastung von Grundstücken
f) Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind
g) Gründung oder Auflösung von Tochterunternehmen
h) Beteiligung an Betrieben und juristischen Personen
i) Beteiligung Dritter an Betrieben und Tochterunternehmen.
(3) Bei den in Absatz 2 genannten Fällen unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsrates auch:
a) Satzungen, Satzungsänderungen und Veränderung der Geschäftsanteile
b) Rechtsgeschäfte betreffend des zur Substanzerhaltung erforderlichen Vermögens.
4) Die im Innenverhältnis zustimmungspflichtigen Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von zustimmungspflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Zustimmungspflicht erteilen.
§ 12 Aufsichtsrats-Sitzungen
(1) Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in einer anderen, vom Aufsichtsrat vorab beschlossenen Form einberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
(2) Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist verpflichtet, den Aufsichtsrat einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates, das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg-Stuttgart oder der Vorstand seine Einberufung verlangen.
(4) Der Vorsitzende wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dieser ist im Innenverhältnis gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie dem Vorstand zuzuleiten.
(6) Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. In dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse, mit Ausnahme Beschlüsse nach § 14 zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Verfahren des Umlaufs zustimmen.
(7) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend ist. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt, ausgenommen in den Fällen des § 14; im Umlaufverfahren, wenn ihnen mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt.
(9) Betrifft ein Tagesordnungspunkt die Person eines Mitglieds des Aufsichtsrates oder eine juristische Person oder Vereinigung, bei der es Mitglied eines Entscheidungsorgans ist, so nimmt dieses an der Abstimmung nicht teil.
§ 13 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.
(2) Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
a) über die Tätigkeit der Stiftung und deren Beteiligungsunternehmen regelmäßig unterrichtet wird,
b) nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese, dieser Satzung und den Statuten der Beteiligungsunternehmen Beschlüsse bestätigt oder genehmigt.
Der Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollorgan und der Bischof von Rottenburg-Stuttgart arbeiten im Sinne einer gestuften Aufsicht nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese zusammen.
(3) Folgende Beschlüsse des Aufsichtsrates erlangen erst durch die Bestätigung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart Wirksamkeit.
a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
b) Wahl, Wiederwahl und Abwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates
c) Änderung der Satzung
d) Auflösung der Stiftung.
(4) Im Rahmen ihrer Informationspflicht übermittelt die Stiftung dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart jährlich folgende Unterlagen:
a) Jahresabschluss,
b) Tätigkeitsbericht der Stiftung,
c) Tätigkeitsbericht des Aufsichtsrates.
§ 14 Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
§ 15 Änderung der Satzung / Auflösung der Stiftung
(1) Zur Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Bistum Rottenburg-Stuttgart, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der geänderten Satzung
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg-Stuttgart und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg in Kraft.
Liebenau, den 20. Januar 2012