Satzung der Stiftung Liebenau
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die Stiftung Liebenau wurde 1873 von Kaplan Adolf Aich und Tettnanger Bürgern gegründet. Sie erbringt caritative Dienste im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen. Nach dem Willen ihrer Gründer sollte sie „eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freitätigen, christlichen Liebe, (…) und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen.“
(1) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch – kirchlicher Grundlage. Sie ist juristische Person aufgrund königlicher Entschließung vom 10.09.1873. Sie führt den Namen „Stiftung Liebenau“.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Liebenau, Gemeinde Meckenbeuren, im Bodenseekreis.
Die Stiftung orientiert sich am christlichen Verständnis des Menschseins. Diese Orientierung bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung und ist zu wahren.
(1) Zweck der Stiftung ist die
a) Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Heilbehandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, insbesondere von behinderten, alten und kranken Menschen sowie von Menschen, die auf andere Art benachteiligt oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
b) Gewährung von Hilfen für Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen,
c) Prävention von Problemlagen für Menschen, gesellschaftliche Integration für den oben genannten Personenkreis sowie Förderung und Unterstützung der zwischenmenschlichen Beziehungen, im Sinne der Solidarität und Subsidiarität,
d) Erkennung neuer Problemfelder, Entwicklung neuer und Weiterentwicklung vorhandener Hilfen sowie ihre Erprobung und Umsetzung für den genannten Personenkreis,
e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Menschen, die sich um den genannten Personenkreis bemühen und Förderung ehrenamtlichen Engagements.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Stiftung
a) Einrichtungen auch in der Form eigener juristischer Personen unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Sie kann eigene oder andere Rechtsträger mit ähnlichem Zweck durch Darlehen, Geld- und Sachzuwendungen oder in anderer Form unterstützen und hierzu Mittel beschaffen,
b) Dienste und Leistungen erbringen, entgeltlich und unentgeltlich, die die Ziele dieser Satzung umsetzen,
c) den oben genannten Personenkreis fördern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Hilfen gewähren.
(3) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich einsetzen oder Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen lassen.
(4) Die Gesellschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke nach § 57 Abs. 3 Abgabenordnung auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das planmäßige Zusammenwirken beinhaltet jegliche unterstützenden Dienstleistungen, die Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Immobilien, und die Lieferung von Waren aller Art. Die Stiftung kooperiert dabei mit ihren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB) und mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, Kißlegg, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB).
(5) Der Stifterzweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden.
(6) Mit Erfüllung ihrer Zwecksetzung gemäß § 3 Abs. 1 versteht sich die Stiftung als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche, der sie zugeordnet ist. Sie dient mit der Erfüllung der Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 der kirchlich-caritativen Aufgabenerfüllung.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen, liquidem Vermögen, immateriellen und sonstigen Vermögensgegenständen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten.
(3) Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Ein Mitglied soll Priester der Diözese Rottenburg-Stuttgart sein. Der Vorstand leitet die Stiftung. Er hat ihr Wohl und ihre Belange in jeder Hinsicht wahrzunehmen und zu fördern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich für die Stiftung tätig und erhalten eine Vergütung. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl gewählt. Die Bestellung zum Vorstand erfolgt durch Anstellungsvertrag, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnet wird. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vom Aufsichtsrat jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt geheim.
(3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufsichtsrat kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Aufsichtsrat aus dem Kreis der leitenden Mitarbeiter Personen zur Vertretung des Verhinderten.
(5) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder Dritten Vollmachten erteilen. Die Grundsätze für die Erteilung beschließt der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Rechtsträgern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun bis fünfzehn natürlichen Personen. Drei Mitglieder sollen Priester der Diözese Rottenburg-Stuttgart sein.
(2) Der Aufsichtsrat wählt seine Mitglieder selbst. Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres oder durch Rücktritt, Abwahl nach Absatz 3, oder Tod.
(3) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abwählen. Hierfür ist eine zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates notwendig. Der Betroffene hat Anspruch auf Gehör.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden. Die Zuständigkeit und Kompetenz der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat geregelt. Die Aufgabe der Ausschüsse ist es, den Aufsichtsrat insbesondere bei der Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse zu unterstützen und deren Ausführung zu überwachen. Die Befugnisse und Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates gemäß § 11 können nicht an Ausschüsse delegiert werden. Die Ausschüsse berichten in regelmäßigen Abständen dem Aufsichtsrat über ihre Tätigkeit.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine angemessene Aufwandsentschädigung und/oder eine angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten. Über die Höhe beschließt der Aufsichtsrat.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften, soweit dies rechtlich zulässig ist, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Stiftung zusammen. Sie erörtern gemeinsam die Grundsätze und Aufgabenschwerpunkte der Stiftungstätigkeit.
(2) Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle
(3) Der Aufsichtsrat erhält vom Vorstand jährlich
a) den Wirtschaftsplan
b) den Jahresabschluss
c) den Tätigkeitsbericht
der Stiftung und der Unternehmen an denen die Stiftung beteiligt ist.
(4) Der Vorstand ist zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen und hat das Recht der Teilnahme ohne Stimmrecht. Ausgenommen ist die Teilnahme des Vorstandes bei Tagesordnungspunkten, die ein Mitglied des Vorstandes betreffen.
(5) Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
(6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(1) Der Aufsichtsrat fördert die Stiftung und hat dabei insbesondere ihre langfristigen Belange und ihren dauerhaften Bestand im Auge.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die stiftungsinterne Aufsicht über die Leitung der Stiftung. Er hat dabei die Funktion eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Stiftungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart wahrzunehmen. Er überwacht die Einhaltung der für die Stiftung geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetze sowie der Satzung, insbesondere
a) die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben,
b) die Einhaltung des gemeinnützigen und mildtätigen Charakters der Tätigkeiten,
c) den Erhalt der christlichen Einstellung und Ausrichtung der Stiftung,
d) die Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung,
e) den Erhalt des Grundstockvermögens,
f) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der Rechnungslegung.
Zu seiner Überwachungsaufgabe zählt auch das satzungskonforme Handeln der Stiftung über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen.
(3) Der Aufsichtsrat hat das Recht, sich über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Verwendung der Stiftungserträge zu informieren. Er kann die Bücher und Schriften der Stiftung sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat muss Maßnahmen oder Unterlassungen des Vorstandes, die den Gesetzen oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden.
(5) Der Aufsichtsrat kann verlangen, dass den Gesetzen oder der Satzung widersprechende beabsichtigte Maßnahmen unterbleiben, getroffene derartige Maßnahmen innerhalb einer Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Weiter kann er verlangen, dass unterlassene, jedoch von den Gesetzen oder der Satzung gebotene Maßnahmen durchgeführt werden.
(1) Der Aufsichtsrat beschließt in folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, Abschluss und Beendigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder,
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
c) Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und Bestimmung des Umfangs des Prüfauftrages,
d) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Vorstandsmitglieder mit der Stiftung und deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit es sich nicht um alltägliche Geschäfte handelt.
(2) Für die nachfolgenden Maßnahmen der Stiftung und ihrer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlichen Beteiligungsunternehmen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
a) Aufnahme von Darlehen,
b) Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
c) Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, auch soweit diese unentgeltlich erfolgen,
d) Belastung von Grundstücken,
e) Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind,
f) Errichtung, Erwerb, Veräußerung und Auflösung von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen.
(3) Bei den in Absatz 2 genannten Fällen unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsrates auch:
a) Satzungen, Satzungsänderungen und Veränderungen der Geschäftsanteile,
b) Rechtsgeschäfte betreffend das zur Substanzerhaltung erforderliche Vermögen.
4) Die im Innenverhältnis zustimmungspflichtigen Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von zustimmungspflichtigen Maßnahmen mit Ausnahme solcher Rechtsgeschäfte, welche gemäß Stiftungsordnung der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht bedürfen, Befreiung von der Zustimmungspflicht erteilen.
(1) Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen, in eiligen Fällen innerhalb von fünf Tagen, schriftlich oder in einer anderen, vom Aufsichtsrat vorab beschlossenen Form einberufen.
Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
(2) Mit schriftlicher oder textförmlicher Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist verpflichtet, den Aufsichtsrat einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates, der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart oder der Vorstand seine Einberufung verlangen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dieser ist im Innenverhältnis gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie dem Vorstand zuzuleiten.
(6) Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Diese können als Präsenzsitzungen, in Form von Videokonferenzen oder als Hybride Sitzungen (Kombination von Präsenzsitzungen mit Videokonferenz) abgehalten werden. Auf Antrag eines Aufsichtsratsmitgliedes kann der Aufsichtsrat in Abweichung von Satz 2 Beschlüsse auch im Wege der Telefonkonferenz fassen, sofern sich alle Aufsichtsratsmitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären.
Über die Form entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen sind Beschlüsse im Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich widerspricht. Beschlüsse nach § 15 können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden. In schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Bei Nichtäußerung gilt die Stimme als nicht abgegeben.
(7) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnehmen. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der teilnehmenden Mitglieder zustimmt, ausgenommen in den Fällen, in denen die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht; im Umlaufverfahren, wenn ihnen mehr als die Hälfte aller Mitglieder zustimm
(9) Betrifft eine Beschlussfassung
a) ein Mitglied des Aufsichtsrates persönlich, seinen Ehegatten oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist,
b) eine juristische Person oder Vereinigung, in deren Entscheidungsorganen ein Mitglied des Aufsichtsrates mitwirkt,
so nimmt dieses Mitglied des Aufsichtsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Von vorstehender Regelung ausgenommen sind Rechtsgeschäfte mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist sowie deren Beteiligungsunternehmen.
(10) Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
(1) Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.
(2) Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart nimmt seine Aufsicht dadurch wahr, dass er
a) über die Tätigkeit der Stiftung und deren Beteiligungsunternehmen regelmäßig unterrichtet wird,
b) nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, dieser Satzung und den Statuten sowie der sonstigen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung bezüglich der Beteiligungsunternehmen Zustimmungen erteilt und/oder Bestätigungen ausstellt.
Der Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollorgan und der Bischof von Rottenburg-Stuttgart arbeiten im Sinne einer gestuften Aufsicht nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart zusammen.
(3) Im Rahmen ihrer Informationspflicht übermittelt die Stiftung dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart jährlich folgende Unterlagen:
a) Jahresabschluss,
b) Wirtschaftsplan,
c) Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
d) Tätigkeitsbericht des Aufsichtsrates.
Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
(1) Wird die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich, so kann der Stiftung ein anderer steuerbegünstigter Zweck gegeben werden. Gleiches gilt für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung. Sofern aufgrund gesetzlicher Änderungen oder wesentlicher Veränderungen im Tätigkeitsgebiet der Stiftung nach § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 oder nach § 4 Anpassungen zur Klarstellung oder zur Fortführung der steuerbegünstigten Tätigkeit erforderlich sind, sind diese zulässig.
(2) Der Stiftungssitz darf bei Veränderung wesentlicher Umstände verlegt werden. Der Stiftungsname darf bei Veränderung wesentlicher Umstände geändert werden. § 5 Abs. 1 darf aufgrund einer Entscheidung des Aufsichtsrates in Bezug auf die Vermögenszusammensetzung verändert werden, wenn dies zur Erfüllung der Stiftungszwecke dienlich ist.
(3) Im Übrigen sind Änderungen der Satzung, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich sind, insbesondere in Bezug auf die Regelungen zu den Stiftungsorganen und zur Beschlussfassung, möglich.
(4) Zur Änderung der Satzung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Auflösung der Stiftung ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke möglichst im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsbehörde und mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als staatliche Stiftungsbehörde für rechtsfähige kirchliche Stiftungen in Kraft.
Liebenau, den 28.02.2023