Stiftung Liebenau: Erben und Vererben
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Erben / Vererben

Irgendwann stellt sich jeder die Frage: Was passiert einmal mit dem, das ich mir im Leben geschaffen habe? Vielleicht möchten Sie Kinder oder andere nahe stehende Personen besonders bedenken. Vielleicht möchten Sie auch über den eigenen Tod hinaus mit einem Teil Ihres Vermögens Menschen in Not helfen. Mit einem Testament können Sie Ihren letzten Willen frei nach Ihren Wünschen gestalten.

 

Wir wollen Sie ermutigen, Ihre Wünsche und Vorstellungen zu verwirklichen – für Ihre eigene Gewissheit, dass Ihre Lieben versorgt sind, und für die Zukunft der Menschen, die unsere Hilfe brauchen. Mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation wie der Stiftung Liebenau können Sie zu Lebzeiten Zukunft gestalten. Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, das an eine Stiftung geht, unterliegt nicht der Erbschaftssteuer und kommt so ohne Abzüge dem Stiftungszweck zugute.

 

Wenn Sie sich über die Möglichkeiten einer Nachlass-Spende informieren möchten, beraten wir Sie gern. Auch unser Justiziar steht Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Wir senden Ihnen auch gerne auf Anfrage den "Ratgeber Erbschaft und Testament", die Broschüre "Zustifterrente" sowie weitere Informationen über die Stiftung Liebenau zu.

 

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Erben und Vererben haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Portät von Thomas Kaldenbach
Thomas Kaldenbach

Stiftung Liebenau
Justiziar und Datenschutzbeauftragter
Siggenweilerstraße 11
88074 Meckenbeuren
Telefon +49 7542 10-1101
thomas.kaldenbach(at)stiftung-liebenau.de 

Gute Gründe für ein Testament

Ganz gleich, wie groß oder klein Ihr Vermögen ist: Es gibt viele gute Gründe dafür, rechtzeitig zu überlegen, was einmal mit Ihrem Hab und Gut geschehen soll. Mit einem letzten Willen haben Sie die Möglichkeit, Ihre Werte frei und ganz nach Ihren Vorstellungen zu vererben. Mit einem Testament können Sie den Partner und die Familie absichern. Sie können Menschen versorgen, die Ihnen nahestehen, aber von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden, und Sie können gemeinnützige Organisationen unterstützen, die Ihre Werte teilen und in Ihrem Sinn Gutes bewirken.

 

Bitte beachten:

Wer kein Testament macht, überlässt dem Gesetzgeber mit der gesetzlichen Erbfolge die Entscheidung, wer erbt. Und wenn Sie keine erbberechtigten Angehörigen mehr haben, fällt Ihr Erbe an das Bundesland Ihres letzten Wohnsitzes.

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht der Ehepartner

Auch wer enterbt ist, hat Rechte - der Pflichtteil

Vererben oder Vermachen?

Setzen Sie eine Person zum Erben ein, so bestimmen Sie diese damit zu Ihrem Rechtsnachfolger. Diese erbt dann nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch Ihre Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person oder zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation Barvermögen, Wertpapiere oder bestimmte Gegenstände ohne weitere Verpflichtungen hinterlassen. Ein Vermächtnis kennzeichnet einen Anspruch, den die Vermächtnisnehmerin bzw. der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben hat. Diese sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

 

Beispiel:
„Ich setze meinen Sohn Michael Schulze* zum Alleinerben ein. Ich vermache meiner Enkelin Nina Weiter* das Gemälde von Sarah Munster* und meinem Nachbarn Günther Reis* mein Auto. Der Organisation … (konkret benennen) vermache ich 5.000 € für ihre gemeinnützige Arbeit.“      

(*Namen fiktiv)

Eine weitere Möglichkeit – die Schenkung

Ein weiterer Weg, Ihr Hab und Gut oder Teile davon auf andere Menschen zu übertragen, ist die Schenkung. Sie verschenken zu Lebzeiten oder „von Todes wegen“ Teile Ihres Vermögens. Das hat Vorteile. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie aktiv mitverfolgen, was mit Ihrem Vermögen geschieht, und zum anderen können Sie Ihren Erben Steuern ersparen. Denn liegen zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre, fällt der Wert der Schenkung nicht in den Nachlass. Jedoch fallen auch für Schenkungen Steuern an, wenn die Freibeträge überschritten werden. Der Vorteil ist jedoch, dass die geltenden Freibeträge für die Schenkungssteuer alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden können.

 

Bitte beachten:

Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Schenkungssteuer befreit.

 

Wenn Sie eine Immobilie verschenken wollen, ziehen Sie am besten einen Rechtsanwalt oder einen Notar hinzu. Beim Verschenken von Immobilien können Sie sich den sogenannten Nießbrauch eintragen lassen. Sie verschenken dann zwar Ihre Immobilie, können diese aber auf Lebenszeit nutzen. Ein Sonderfall der Schenkung ist die „Schenkung von Todes wegen“. Hierbei versprechen Sie die Schenkung zu Lebzeiten, sie erfolgt jedoch erst im Todesfall. Der Sinn solcher Schenkungsversprechen ist, dass mit dem Tod des Schenkers das  geschenkte Vermögen nicht in den Nachlass fällt.

 

Bitte beachten:

In diesem Fall tragen Sie weiterhin die Unterhaltskosten für die Immobilie, haben aber auch Anspruch auf evtl. Mieteinnahmen – obwohl Sie das Haus verschenkt haben.

Wie verfasse ich ein Testament?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten. Informieren Sie sich auf den nachfolgenden Seiten und entscheiden Sie dann, welche Möglichkeit für Sie die beste ist.

Das eigenhändige Testament

Notarielles Testament

Gemeinschaftliches Testament

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine andere Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, wie das eigene oder gemeinschaftliche Hab und Gut verteilt werden soll. Dieser ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbaren möchten, zum Beispiel bei einer Unternehmensnachfolge. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei Anwesenheit aller Beteiligten geschlossen werden. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament in erster Linie dadurch, dass die dort getroffenen Vereinbarungen in der Regel nicht einseitig widerrufen oder geändert werden können.

Behindertentestament – Vorsorge für ein Kind mit Behinderung

Wer kümmert sich um mein Kind, wenn ich mal nicht mehr da bin? Diese Sorge treibt besonders Eltern von Kindern mit Behinderungen um. Mit einem Behindertentestament kann man das Vermögen für das Kind erhalten, mit dem Ziel, dass es trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung erhält. Die Möglichkeit hierzu liegt in einer sogenannten „Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung“. Bitte fragen Sie einen Rechtsanwalt oder Notar.

Wie ändere ich mein Testament?

Manchmal ändern sich Dinge im Leben, die eine Änderung des Testaments notwendig machen. Das ist möglich. Bei einem handschriftlichen Testament genügt es dann, das Testament zu vernichten. Ein notarielles Testament verliert seine Gültigkeit, wenn es aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht genommen wird. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinsam geändert werden. Ist einer der Ehepartner bereits verstorben, ist die beziehungsweise der Überlebende an den gemeinsamen letzten Willen gebunden – es sei denn, die Ehepartner haben sich im Testament ausdrücklich zugestanden, ein neues Testament aufzusetzen. Ein Erbvertrag kann nur einvernehmlich und vor einem Notar geändert oder ergänzt werden.

Digitaler Nachlass

Ein Thema, das man heute auch bedenken sollte: Durch die Nutzung von sozialen Netzwerken, der Kommunikation via E-Mail und Messaging-Diensten, den Austausch von Fotos auf Online-Plattformen und vielem mehr hinterlassen wir im Leben auch online Spuren. Haben Sie sich überlegt, was mit Ihren Online-Accounts nach dem Tod geschehen soll? Wer soll beispielsweise Zugang zu Ihrem E-Mail-Postfach erhalten? Sollen Ihre Profile in sozialen Netzwerken gelöscht werden? Bei einigen Online-Dienstanbietern besteht die Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Am besten informieren Sie sich bei den jeweiligen Anbietern über die Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Todesfall und setzen diese entsprechend um.


Ihre Erben sollten sich möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall gelten. In den meisten Fällen werden Ihre Erben Ihre Passwörter benötigen. Listen Sie sie daher auf, aktualisieren Sie diese Liste regelmäßig und bewahren Sie sie so auf, dass sie im Erbfall gefunden wird. Am besten bestimmen Sie eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter. Denken Sie in diesem Fall daran, die Person mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten.

 

Bitte beachten:

Sie finden Muster-Vollmachten über den digitalen Nachlass und MusterListen, die Ihnen helfen, eine Übersicht aller Online-Accounts mit Benutzernamen und Kennwörtern für Ihre Vertrauensperson anzufertigen, auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.

Der Staat erbt mit – die Erbschaftssteuer

Steuerrechtlich ist ein Erbe ein „Erwerb von Todes wegen“. Das heißt: Es wird besteuert, sobald es bestimmte Freibeträge überschreitet. Ob und wie viel Steuern Ihre Erben zahlen müssen, hängt vom Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad der Erben zu Ihnen ab. Je näher Erblasser, Vermächtnisnehmer und Erbe miteinander verwandt waren, desto größer sind die Freibeträge. Wenn Sie eine Summe über den jeweiligen Freibetrag hinaus vererben, müssen Ihre Erben diesen Betrag versteuern. Erben und Vermächtnisnehmer werden gleich besteuert. Der Gesetzgeber teilt diese in drei Steuerklassen ein, die mit den Lohnsteuer- beziehungsweise Einkommensteuerklassen nichts zu tun haben.

 

Bitte beachten:

Gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit.

Immobilienverrentung mit der Zustifterrente

Wenn Sie eine Immobilie besitzen, sollten Sie in jedem Fall ein Testament machen. Denn neben Ihrem Barvermögen werden auch Ihr Haus oder Ihre Wohnung anteilig unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt, wenn kein Testament vorliegt. Das würde bedeuten, dass die gesetzliche Erbfolge bestimmt, dass die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner das Haus, in dem sie/er wohnt, nur anteilig bekommt. Der restliche Teil geht an die Kinder oder an einen anderen nahen Verwandten, wenn Sie keine Kinder haben. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner müsste eventuell ihr beziehungsweise sein Zuhause verkaufen, um die Erben auszubezahlen.

 

Sie können mit Ihrem Testament Ihrer Ehepartnerin beziehungsweise Ihrem Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht sichern. So ist von vornherein geklärt, dass alles so bleibt, wie es ist, solange ein Ehepartner noch lebt. Erst danach haben die anderen Erben Anspruch auf ihren Anteil.

 

Informieren Sie sich hier über die Zustifterrente, die Immobilienverrentung der Stiftung Liebenau >

 

Bitte beachten:

Eine Immobilie wird von der Erbschaftssteuer befreit, wenn Ihre Erben (Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner) diese mindestens 10 Jahre lang als ersten Wohnsitz nutzen und sie weder verkaufen, vermieten oder verpachten. Handelt es sich bei den Erben um Ihre Kinder oder Enkel, dürfen Wohnung oder Haus nicht mehr als 200 m2 groß sein. Andernfalls wären sie eventuell erbschaftssteuerpflichtig.

Die Zustifterrente

Eine besondere Art der Vorsorge und ein besonderes Angebot für Immobilienbesitzer ist die Zustifterrente der Stiftung Liebenau. Sie wurde speziell für Eigenheimbesitzer geschaffen, die im Alter ihr Haus oder ihre Wohnung nicht verlassen wollen, aber gerne über mehr Geld verfügen möchten, um sich die schönen Dinge des Lebens leisten zu können.

 

Bei dieser Form der Immobilienverrentung erwirbt die Stiftung Liebenau das Haus oder die Wohnung. Den Zustifterinnen und Zustiftern – Alleinstehenden oder Paaren ab 65 Jahren – wird ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch gesichert. Gleichzeitig erhalten Sie eine befristete oder lebenslange monatliche Zahlung, die vom Wert der Immobilie abhängt. Sollte das Wohnrecht nicht mehr wahrgenommen werden können, etwa wegen eines Umzugs in ein Pflegeheim, erhält die Zustifterrentnerin oder der Zustifterentner einen bereits vorher festgelegten Rückzahlungsbetrag ausbezahlt.

 

Weitere Infos zur Zustifterrente finden Sie hier.

Vererben von Lebensversicherungen

Lebensversicherungen, in denen kein weiterer Versicherungsnehmer außer Ihnen selbst eingetragen ist, fallen nach Ihrem Ableben in den Nachlass. Sie können jedoch zu Lebzeiten eine Person oder eine gemeinnützige Organisation als Bezugsberechtigten eintragen. Dann fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass und kommt dem Bezugsberechtigten zu 100 Prozent zugute. Einen Bezugsberechtigten per Testament zu benennen oder zu ändern, ist nicht möglich.

FAQ – Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten auf einen Blick

Brauche ich ein Testament?

Wenn Sie möchten, dass Ihr Hab und Gut in der Familie bleibt, reichen die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge aus. Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt diese in Kraft und regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Wollen Sie Ihren Nachlass jedoch anders verteilen, benötigen Sie ein Testament.

Kann ich ein Testament selbst verfassen?

Wann benötige ich einen Notar?

Wo bewahre ich ein Testament auf?

Kann ich ein Testament wieder ändern?

Müssen meine Erben Steuern zahlen?